Glossar
Die wichtigsten Fachbegriffe in beruflichen Anerkennungsverfahren
HANNA: Glossar
anabin-Datenbank
"anabin" steht für "Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsnachweise". In der anabin-Datenbank werden Informationen zur Einordnung von ausländischen Bildungsnachweisen in das deutsche Bildungssystem bereitgestellt (siehe auch „Zeugnisbewertung“). anabin unterstützt mit seinen umfangreichen Informationen Behörden, Arbeitgeber und Privatpersonen, die in Deutschland studieren oder arbeiten wollen. Die Datenbank wurde 1997 im Zusammenwirken des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen sowie dem Äquivalenzzentrum des österreichischen Bundesministeriums für Wissenschaft und Kultur und dem Äquivalenzzentrum des Wissenschaftsministeriums Luxemburgs entwickelt.
Anerkennung in Deutschland
Anerkennung in Deutschland ist das offizielle Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen. In elf Sprachen bietet es qualitätsgesicherte Informationen für Fachkräfte, die ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation in Deutschland anerkennen lassen möchten, sowie für Beratende und Arbeitgeber. Das Portal bündelt zahlreiche Services – darunter den interaktiven Anerkennungs-Finder, mit dem Fachkräfte Informationen zu ihrem individuellen Anerkennungsverfahren, der zuständigen Stelle und passende Beratungsangebote finden. Der Anerkennungs-Finder ist auch der zentrale Zugang zum digitalen Antragsservice: Für viele Berufe können internationale Fachkräfte ihren Antrag auf Anerkennung bereits online stellen (s. Glossar). Ein weiterer Service von Anerkennung in Deutschland: der Chatbot Aidy, der Fragen zur Anerkennung beantwortet – einfach, mehrsprachig und rund um die Uhr. Anerkennung in Deutschland hat auch ein umfangreiches Glossar zu den Themen Beruf, Ausbildung, Anerkennung u.v.m.
Anerkennungsbescheid
Ein Anerkennungsbescheid ist ein Dokument von der zuständigen Stelle zu einem Anerkennungsantrag. Darin steht das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens. Ein Anerkennungsbescheid ist rechtsverbindlich.
Anerkennungs-Finder
Der Anerkennungs-Finder informiert Fachkräfte über die Anerkennung ihrer ausländischen Berufsqualifikation in Deutschland. Das Online-Tool prüft, ob die Anerkennung für die Ausübung des Berufs notwendig oder hilfreich ist und wie und wo man seinen Antrag stellen kann. Das geht für viele Berufe auch direkt online. Der Anerkennungs-Finder ist auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
Anerkennungspartnerschaft
Wenn Sie eine anerkennungsfähige Ausbildung oder einen Hochschulabschluss im Ausland abgeschlossen haben, kann für Sie ein Aufenthalt im Wege der Anerkennungspartnerschaft in Betracht kommen. In diesem Rahmen ist ein Aufenthalt für bis zu drei Jahre möglich. Er kann in einen Aufenthaltstitel als Fachkraft umgewandelt werden, sobald Ihr parallel zum Arbeitsverhältnis durchgeführtes Anerkennungsverfahren positiv abgeschlossen ist.
Ihr Abschluss ist anerkennungsfähig, wenn Ihre Ausbildung oder Ihr Hochschulabschluss auf eine mindestens zwei Jahre dauernde Ausbildungs- oder Hochschulzeit zurückzuführen ist und der Abschluss auch in Ihrem Land staatlich anerkannt ist. Dieses bestätigt die Zentralstellefür Ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Wenn Sie eigenständig einen Arbeitgebenden in Deutschland gefunden haben,der Sie als Fachkraft (bzw. im Fall einer Pflegetätigkeit auch als Hilfskraft) beschäftigen möchte, können Sie bereits einreisen und das formale Anerkennungsverfahren anschließend in Deutschland starten. Hierzu schließen Sie vor der Einreise eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft mit Ihrem Arbeitgebenden ab. In ihr verpflichten Sie und er sich, die Verantwortung für einen positiven Verfahrensabschluss, ggf. einschließlich notwendiger Anpassungsqualifizierungen zu übernehmen.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Ihrer Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums für die Anerkennungspartnerschaft vorlegen. Über den Visanavigator erhalten Sie die eine Übersicht über die (ggf. weiteren) geforderten Unterlagen und die für Sie zuständige Auslandsvertretung:
- Foto und Pass
- Die Bestätigung Ihres anerkennungsfähigen Ausbildungsabschlusses. Ihre Bestätigung Ihres Berufsabschlusses bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie unter https://zab.kmk.org/de/dab
oder
- Die Bestätigung Ihres anerkennungsfähigen Hochschulabschlusses. Die Bestätigung Ihres Hochschulabschlusses bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie unter https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung
oder
- einen ggf. schon vorhandenen Defizitbescheid einer deutschen beruflichen Anerkennungsstelle für Ihren Beruf
und
- die formlose Vereinbarung mit dem Arbeitgebenden über die wechselseitige Verantwortung für die weitere Verfolgung eines Anerkennungsverfahrens in Deutschland,
- sowie das konkrete Arbeitsplatzangebot und dessen Annahme.
- Eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ist durch Ihren Arbeitgebenden auszufüllen)
- Mit dieser Beschäftigung müssen Sie in der Lage sein, Ihren Lebensunterhalt selbständig zu sichern. Die selbstständige Lebensunterhaltssicherung bedeutet, dass Sie selber ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben und auch sonst nicht auf soziale Leistungen des deutschen Staats angewiesen sind.
- Nachweis der für die Tätigkeit erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse (Zertifikat in der Regel A 2, ggf. höher, je nach Tätigkeit, ob mehr als A 2 nötig, entscheidet der Arbeitgeber, im Pflegebereich mind. B 1, da für die Anerkennung am Ende eine Sprachprüfung B 2 abzulegen ist. Über "Make it in Germany" erhalten Sie Deutschsprachkursangebote.
Grundsätzlich gelten darüber hinaus die möglichen, weiteren Anforderungen seitens Ihrer Auslandsvertretung.
Anerkennungsstelle
Die Anerkennungsstelle – auch für Anerkennung zuständige Stelle genannt – ist eine Institution, die für bestimmte Berufsstände zuständig ist und neben weiteren Aufgaben die Anerkennungsverfahren durchführt. Im Gesundheitsbereich sind es in der Regel die für die Zulassung von Heilberufen zuständigen Landesbehörden.
Anerkennungsverfahren
Bei einem Anerkennungsverfahren – auch Gleichwertigkeitsprüfung genannt – prüft die Anerkennungsstelle die Qualifikation und Berufserfahrung einer zugewanderten Fachkraft. Sie entscheidet, ob eine volle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses vorliegt, noch Kenntnisse/Fähigkeiten fehlen (teilweise Gleichwertigkeit) oder der Antrag abgelehnt wird.
Anpassungslehrgang
Bei einer teilweisen Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses können die fehlenden Inhalte durch einen Anpassungslehrgang – auch Anpassungsqualifizierung genannt – ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um theoretische Kurse und praktische Tätigkeit in einem Betrieb unter Aufsicht eines*einer qualifizierten Berufsangehörigen.
Antrag
Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation ist ein Verwaltungsverfahren. Das bedeutet: Die Behörden prüfen Ihre Berufsqualifikation. Das Verfahren beginnt mit Ihrem Antrag und endet mit einem Bescheid (s. Glossar). In dem Bescheid steht, ob Ihre Berufsqualifikation anerkannt wird. Für viele Berufe können Sie den Antrag online einreichen. Zum Onlineantrag kommen Sie über den Anerkennungs-Finder. Sie finden im letzten Schritt „Ihr Verfahren“ den Button „Onlineantrag“. Auf der Seite finden Sie auch Informationen zu der zuständigen Stelle und zu weiteren Möglichkeiten, wie Sie den Antrag einreichen können.
Aufenthaltserlaubnis
Bei einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um eine in der Regel zeitlich befristete Erlaubnis zum Aufenthalt in Deutschland zu einem bestimmten Zweck (z. B. zur Beschäftigung oder Qualifizierung). Die Aufenthaltserlaubnis wird von der Ausländerbehörde ausgestellt. Aus ihr wird die Dauer der Erlaubnis ersichtlich, und auch, ob und wie viel jemand arbeiten darf.
Aufenthaltstitel als Fachkraft
Wenn Sie bereits einen in Deutschland formal anerkannten Berufsabschluss oder einen mit einem deutschen Bachelor- oder Masterabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben, dann erhalten Sie einen Aufenthaltstitel als Fachkraft. Dafür müssen Sie einen Arbeitsvertrag mit einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber für eine qualifizierte Beschäftigung als Fachkraft besitzen. Die Tätigkeit darf also keine Hilfs- oder Anlerntätigkeit sein.
Für diesen Titel brauchen Sie Ihre Sprachkenntnisse nicht nachzuweisen. Es muss kein Zusammenhang zwischen Ihrer formalen Qualifikation und der arbeitsvertraglich für Sie vorgesehenen Tätigkeit zu bestehen.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Ihrer Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums für die Beschäftigung als Fachkraft vorlegen. Über den Visanavigator erhalten Sie die eine Übersicht über die (ggf. weiteren) geforderten Unterlagen und die für Sie zuständige Auslandsvertretung:
- Foto und Pass
- Ihren formalen Anerkennungsbescheid bzw. Ihren Gleichwertigkeitsbescheid einer deutschen zuständigen Stelle,
- Ihren Arbeitsvertrag
- eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ist durch Ihren Arbeitgebenden auszufüllen).
Grundsätzlich gelten darüber hinaus die möglichen, weiteren Anforderungen seitens Ihrer Auslandsvertretung.
Aufenthaltstitel für ausländische Berufserfahrene ohne formale Anerkennung
Wenn Sie berufspraktische Erfahrung mitbringen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zum Leben und Arbeiten in Deutschland erhalten, auch wenn Sie keine formale Anerkennung Ihres Berufsabschlusses in Deutschland besitzen.
Dafür müssen Sie in Deutschland einer qualifizierten Tätigkeit nachgehen, Helfer- und Anlerntätigkeiten sind hiervon ausgeschlossen.
Umfasst sind alle Berufe, für deren Ausübung Sie keine besondere Berufsausübungserlaubnis benötigen (also nicht reglementierte Berufe), vor allem Berufe des Handwerks und Berufe aus den Brachen Gastronomie, Handel, Büro und ähnliche IHK-FOSA-Berufe. Dieser Weg steht insbesondere auch Berufserfahrenen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie offen.
Ob ihr Beruf nicht reglementiert und daher für diesen Weg geeignet ist, können Sie im Profifilter herausfinden, indem Sie Ihren Beruf dort eingeben.
Allerdings muss Ihre Ausbildung oder Ihr Hochschulabschluss auf eine mindestens zwei Jahre dauernde Ausbildungs- oder Hochschulzeit zurückzuführen und der Abschluss auch in Ihrem Land staatlich anerkannt sein. Dieses bestätigt die Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB).
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Ihrer Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums für die Beschäftigung als Fachkraft vorlegen.Über den Visanavigator erhalten Sie die eine Übersicht über die (ggf. weiteren)geforderten Unterlagen und die für Sie zuständige Auslandsvertretung:
- Foto und Pass
- Geeigneter Nachweis (etwa durch Arbeitszeugnisse in Verbindung mit Lebenslauf, Arbeitsbücher) über mindestens zwei Jahre Berufspraxis innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Beruf erworben zu haben, in dem Sie in Deutschland als Fachkraft arbeiten wollen,
- konkretes Arbeitsplatzangebot für eine (wie oben dargestellt) qualifizierte Beschäftigung und mit einem Mindestgehalt in Höhe von 40.770 Euro brutto
- ausnahmsweise darf weniger gezahlt werden, wenn Ihr Arbeitgebender tariflich gebunden ist und daher nur weniger zahlen kann, dies ist aber die einzige Ausnahme
- eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (ist durch Ihren Arbeitgebenden auszufüllen).
- Die Bestätigung Ihres anerkennungsfähigen Ausbildungsabschlusses. Ihre Bestätigung Ihres Berufsabschlusses bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie unter https://zab.kmk.org/de/dab
oder
- Die Bestätigung Ihres anerkennungsfähigen Hochschulabschlusses. Die Bestätigung Ihres Hochschulabschlusses bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie unter https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung, oder
- Eine solche Bestätigung seitens einer/Ihrer Auslandshandelskammer
Beratung ins Ausland
Für allgemeine Beratung zum Anerkennungsverfahren bietet die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) ihre Dienste an. Nutzen Sie hierfür bitte das Formular für eine Beratungsanfrage.
Wenn Sie Interesse an einer Arbeitsgelegenheit oder Ausbildungstätigkeit in Hamburg haben und schon über die Anerkennung informiert wurden, wenden Sie sich bitte an das Hamburg Welcome Center(E-Mail: info@welcome.hamburg.de ).
Wenn Sie in Hamburg bereits Kontakt mit Ihrem potentiellen neuen Arbeitgeber haben, so kann dieser für Sie das beschleunigte Anerkennungsverfahren betreiben, indem er Kontakt zu HWCP@welcome.hamburg.de aufnimmt. Hierfür müssen Sie dem Arbeitgeber eine Vollmacht erteilen.
Bei allgemeinen Fragen zum Verfahren der Fachkräfteeinwanderung kann der Arbeitgeber Kontakt zum Unternehmensservice Fachkräfte(E-Mail: unternehmen@welcome.hamburg.de) aufnehmen.
Berufsfinder
Manchmal ist es schwer, herauszufinden, welchem Referenzberuf (s. Glossar) die eigene im Ausland erworbene Berufsqualifikation entspricht. Das ist aber notwendig, um die Gleichwertigkeit der mitgebrachten Berufsqualifikation mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss festzustellen. Dabei hilft der Berufsfinde oder Anerkennungs-Finder von Anerkennung in Deutschland . Er richtet sich speziell an Fachkräfte. Er hilft, den eigenen Beruf einem deutschen Referenzberuf zuzuordnen, indem er die Profile verschiedener Berufe abbildet. Dafür gibt es auch den Chatbot Aidy. Auch er ist beim Finden von Referenzberufen hilfreich. Darüber hinaus bietet der Profi-Filter Beratenden eine schnelle Übersicht zu Berufen, zuständigen Stellen und Reglementierungen. Der Prof-Filter ist natürlich auch für Anerkennungssuchende anwendbar.
Bescheid
Bei einem Bescheid handelt es sich um ein Schreiben, in dem die Anerkennungsstelle das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung mitteilt. Wenn wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf bestehen, wird ein Bescheid über teilweise Gleichwertigkeit ausgestellt. Die Unterschiede können durch eine Qualifizierungsmaßnahme ausgeglichen werden. Wenn keine wesentlichen Unterschiede (mehr) bestehen, wird die volle Gleichwertigkeit bescheinigt.
Bescheid mit „Auflagen“
Bei einem Bescheid mit Auflagen kommt die Anerkennungsstelle zu dem Ergebnis, dass wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Qualifikation und dem deutschen Referenzberuf bestehen. Die Unterschiede können wahlweise durch einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung ausgeglichen werden.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein schnelleres Anerkennungsverfahren. Bei diesem Verfahren werden das Anerkennungs- und Visumverfahren auf insgesamt maximal vier Monate verkürzt – durch verkürzte Fristen und die Steuerung des gesamten Prozesses durch die Ausländerbehörden. Das Verfahren wird von dem oder der Arbeitgebenden geführt. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Sachgebiet Einreisen zur Erwerbstätigkeit des Hamburg Welcome Center berät hierzu Hamburger Unternehmen und führt das Verfahren durch. Die Beratung erfolgt telefonisch oder per Mail: telefonisch oder per E-Mail. Erreichbarkeiten sind
Montag, Dienstag und Donnerstag von 9 bis 14 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr
Telefon: +49 40 42839 - 5570
E-Mail: HWCP@welcome.hamburg.de.
Das Verfahren ist auch online durchführbar.
Blaue Karte EU
Bei der Blauen Karte EU handelt es sich um einen Aufenthaltstitel zum Zwecke der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für hochqualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten. Voraussetzungen für die Erteilung sind ein Hochschulabschluss und einen bestimmten Mindestlohn. Für Fachkräfte aus Mangelberufen ist dieser Mindestlohn niedriger angesetzt. Diese Regelung erleichtert die Einwanderung von Fachkräften, die in kritischen Bereichen mit Arbeitskräftemangel tätig sind und soll dazu beitragen, den Personalbedarf zu decken. Zu den definierten Mangelberufen gehören unter anderem Ärzte, Ingenieure, bestimmte IT-Führungskräfte und Pflegekräfte.
Chancenkarte als Aufenthaltstitel
Die Chancenkarte ist ein befristeter Aufenthaltstitel, mit dem Sie ein Jahr Zeit bekommen, um in Deutschland nach einem Arbeitsplatz oder einer Anpassungsqualifizierung im Rahmen Ihres Anerkennungsverfahrens zusuchen, soweit Sie Ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können.
Dieser Aufenthalt kann in einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung oder Anpassungsqualifizierung umgewandelt werden, wenn Sie in dieser Zeit ein qualifiziertes Arbeitsplatzangebot finden oder an einer Anpassungsqualifizierung im Rahmen eines von Ihnen begonnen Anerkennungsverfahrens teilnehmen, um Fachkraft zu werden.
Die Chancenkarte wird an Fachkräfte oder an Menschen mit einem anerkennungsfähigen Abschluss nach einem Punktesystem vergeben.
Entweder Sie sind Fachkraft. Das ist dann der Fall, wenn Sie einen bereits in Deutschland formal anerkannten Berufsabschluss oder einen mit einem deutschen Bachelor- oder Masterabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben. Dann erhalten Sie die Chancenkarte unter den weiter unten genannten Voraussetzungen, müssen aber keine Mindestpunktzahl nach dem Punktesystem der Chancenkarte erfüllen.
Oder Sie haben eine anerkennungsfähige Ausbildung oder einen Hochschulabschluss im Ausland abgeschlossen, aber noch kein Anerkennungsverfahren in Deutschland durchgeführt. Anerkennungsfähig heißt, dass Ihre Ausbildung oder Ihr Hochschulabschluss auf eine mindestens zwei Jahre dauernde Ausbildungs- oder Hochschulzeit zurückzuführen ist und der Abschluss auch in Ihrem Land staatlich anerkannt ist. Dazu müssen Sie entweder einfache Deutschkenntnisse(A 1) oder gute Englischkenntnisse (B 2) nachweisen können. Dann werden Sie zum Punktesystem der Chancenkarte zugelassen und müssen eine Mindestpunktzahl von sechs Punkten erreichen. Ihre Auslandsvertretung errechnet Ihre Punktzahl. Hier können Sie sich über das Punktesystem informieren und einen Selbstcheck machen.
Folgende Unterlagen müssen Sie bei Ihrer Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums für die Chancenkarte vorlegen. Über den Visanavigator erhalten Sie die eine Übersicht über die (ggfs. weiteren)geforderten Unterlagen und die für Sie zuständige Auslandsvertretung:
- Foto und Pass,
- Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (Selbstständige Lebensunterhaltssicherung bedeutet, dass Sie selber ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben und auch sonst nicht auf soziale Leistungen des deutschen Staats angewiesen sind. Dies können Sie etwa durch ein Sperrkonto nachweisen, oder durch eine Arbeit, die Sie während der Suche bis zu 20 Stunden in der Woche ausüben dürfen)
und
- Fachkraftnachweis in Form eines positiven Anerkennungs- bzw. Gleichwertigkeitsbescheides
oder
- Die Bestätigung Ihres anerkennungsfähigen Ausbildungsabschlusses. Ihre Bestätigung Ihres Berufsabschlusses bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie unter https://zab.kmk.org/de/dab
wahlweise
- Die Bestätigung Ihres anerkennungsfähigen Hochschulabschlusses. Die Bestätigung Ihres Hochschulabschlusses bei der Zentralstelle für Ausländisches Bildungswesen (ZAB) erhalten Sie unter https://zab.kmk.org/de/zeugnisbewertung,
sowie zusätzlich (im Fall der Vorlage solcher Bestätigungen und nicht eines formalen Gleichwertigkeitsbescheides)
- einen Nachweis Ihrer Sprachkenntnisse (A 1 Deutsch bzw. B 2 Englisch),
- Für die Mindestpunktezahl einschlägige Nachweise wie z.B.
- Ein ggf. schon vorhandener Defizitbescheid einer deutschen beruflichen Anerkennungsstelle für Ihren Beruf
- Höhere Deutsch- oder Englischkenntnisse (über A 1 bzw. B 2 hinaus, nachzuweisen über entsprechende Zertifikate)
- Mindestens zweijährige Berufserfahrung (nachzuweisen etwa über Lebenslauf in Verbindung mit Arbeitszeugnissen oder Arbeitsbüchern)
- Junges Lebensalter (jedenfalls unter 40 Jahre)
- Ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten innerhalb der vergangenen fünf Jahre (z.B. Aufenthalt zu Studienzwecken, Au Pair; Aufenthaltsgestattung während laufenden Asylverfahrens nur, soweit dieses schließlich positiv beschieden wurde, nicht: Duldung).
Grundsätzlich gelten darüber hinaus die möglichen, weiteren Anforderungen seitens Ihrer Auslandsvertretung.
Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation
Die Digitale Auskunft zur Berufsqualifikation (DAB) wird von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in einem digitalen Verfahren ausgestellt. Sie ist für Personen geeignet, die eine nicht hochschulische berufliche Ausbildung im Ausland absolviert haben und ein Weniger zur formalen Anerkennung hier in Deutschland, also sicher einschlägig für insofern aus deutscher Sicht hier ansonsten nur non-formal Qualifizierte.
Sie wird von der ZAB bescheinigt, wenn
- Eine ausländische Ausbildung abgeschlossen wurde, die
- im Herkunftsstaat anerkannt ist und
- einer mindestens 2-jährigen Ausbildung in Vollzeit entspricht.
Vorteile:
- Die Auskunft kann bei Ausländerbehörden und Visastellen verwendet werden, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen – zum Beispiel ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. So wird für Fachkräfte eine schnellere Einreise nach Deutschland ermöglicht. Nutzen Sie Ihre DAB, um über eine Chancenkarte, eine Anerkennungspartnerschaft oder den Weg für Berufserfahrene eine Arbeit in Deutschland zu beginnen.
- Die DAB kann aufenthaltsrechtlich zu drei Aufenthaltstiteln führen:
- Anerkennungspartnerschaft (§ 16d Abs. 3 AufenthG)
- Aufenthaltserlaubnis für Berufserfahrene ohne anerkannte Qualifikation (§ 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
- Chancenkarte (§ 20a AufenthG)
Fachsprachenprüfung Ärztin/Arzt
Die Fachsprachenprüfung ist eine Voraussetzung für die Zulassung, um als Ärztin oder Arzt in Deutschland zu arbeiten. In der Fachsprachenprüfung Ärzte wird festgestellt, wie gut die berufsbezogenen Sprachkenntnisse sind. Für die Approbation müssen Ärztinnen und Ärzte (wie auch Zahnärztinnen und Zahnärzte, sowie Apothekerinnen und Apotheker) ein fachsprachliches C1-Niveau vorweisen.
(Fach-)Sprachenprüfung Pflegekräfte
Bei einer (Fach-)Sprachenprüfung für Pflege-Fachkräfte wird festgestellt, wie gut die Deutschkenntnisse sind. Für die Berufszulassung müssen Pflege-Fachkräfte ein (fach-)sprachliches B2-Niveau vorweisen.
Folgeantrag
Bei einem Folgeantrag handelt es sich um den zweiten Antrag auf Anerkennung, der nach erfolgreicher Absolvierung einer Qualifizierungsmaßnahme bei der zuständigen Anerkennungsstelle gestellt wird.
Genehmigung zur Titelführung
Der Berufstitel Ingenieur*in ist geschützt. Um den Titel zu tragen, muss eine Genehmigung zur Titelführung beantragt werden. Die Tätigkeit als Angestellte*r im Ingenieursbereich ist jedoch auch ohne Titelführung erlaubt.
HWC – Hamburg Welcome Center
HWC bedeutet Hamburg Welcome Center. Das HWC ist Hamburgs zentrale Anlaufstelle rund um Anliegen der beruflichen Integration Zunwandernde, sowie für Arbeitgebende. Unter einem Dach arbeiten hier die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation, die Behörde für Inneres und Sport, die Agentur für Arbeit und Jobcenter team.arbeit.hamburg Hand in Hand zusammen, was zu vielfältigen Services des HWC führt. Das HWC ist in der Süderstraße 32b, 20097 Hamburg (Öffnungszeiten, telefonische und E Mail-Erreichbarkeit).
Kenntnisprüfung für Ärztinnen/ Ärzte
Werden bei der Gleichwertigkeitsprüfung für akademische Heilberufe aus Drittstaaten wesentliche Unterschiede festgestellt, so ist die Kenntnisprüfung die einzige Option des Ausgleichs dieser Unterschiede. Dabei handelt es sich um eine mündlich-praktische Prüfung, die sich auf die Fächer Innere Medizin und Chirurgie sowie ergänzende Fächer und Querschnittsbereiche bezieht. Zur Vorbereitung kann ein Kurs belegt werden. Das gleiche gilt für Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Kenntnisprüfung für Pflege-Fachkräfte
Mündlich-praktische Prüfung zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede (alternativ zum Anpassungslehrgang). Der mündliche Teil umfasst eine Aufgabenstellung aus mindestens drei Kompetenzbereichen und der praktische Teil eine Patientenprüfung in zwei bis vier Pflegesituationen. Alternativ kann sie als anwendungsorientierte Parcoursprüfung mit fünf Stationen ausgestaltet sein. Zur Vorbereitung kann ein Kurs belegt werden.
Make it in Germany
Make it in Germany ist ein Portal der Bundesregierung für Fachkräfte und Arbeitgeber. Es informiert umfänglich über die Möglichkeiten informiert, in Deutschland zu arbeiten. Daneben berät Make it in Germany über Studium und Ausbildung, Aufenthaltsrecht und Leben in Deutschland.
Mangelberufe
Mangelberufe sind Berufe mit einem Engpass an Fachkräften, bei denen es mehr offene Stellen als verfügbare Bewerber gibt. Zu den definierten Mangelberufen in Deutschland gehören unter anderem Ärzte, Ingenieure, bestimmte IT-Führungskräfte und Pflegekräfte. Mehr Infos unter https://www.mangelberufe.de/
Nicht reglementierte Berufe
In Deutschland gibt es nicht reglementierte und reglementierte Berufe. Nicht reglementiert ist ein Beruf, der ohne staatliche Anerkennung des ausländischen Abschlusses ausgeübt werden kann. Hier entscheiden Arbeitgeber individuell, ob eine vorgelegte Berufsqualifikation als ausreichend angesehen wird. Die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als gleichwertig mit einer entsprechenden deutschen kann daher die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Beispiele für nicht reglementierte Berufe sind Kauffrau / Kaufmann im Einzelhandel, IT-Systemelektronikerin / IT-Systemelektroniker oder Köchin / Koch. HANNA gibt zu jedem Beruf Auskunft, ob er nicht reglementiert oder reglementiert ist.
Profi-Filter
Der Profi-Filter ist Teil des Anerkennungs-Finders. Er liefert Beratenden eine schnelle Übersicht zu Referenzberufen, zuständigen Stellen und Reglementierungen.
Referenzberuf
Bei einem Referenzberuf handelt es sich um den deutschen Beruf, mit dem die ausländische Qualifikation in einem Anerkennungsverfahren verglichen werden kann.
Reglementierte Berufe
In Deutschland gibt es nicht reglementierte und reglementierte Berufe. Reglementiert ist ein Beruf, bei dem gesetzlich vorgeschrieben ist, dass bestimmte Qualifikationen oder Nachweise (z. B. Ausbildung, Studium, Prüfung) vorgelegt werden müssen, um den Beruf ausüben zu dürfen. Ohne Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als gleichwertig mit den gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen ist eine Berufsausübung in diesen Fällen nicht erlaubt. Das gilt z.B. für die Berufe Ärztin / Arzt, Lehrerin / Lehrer und Pflegefachfrau / Pflegefachmann. HANNA gibt zu jedem Beruf Auskunft, ob er nicht reglementiert oder reglementiert ist.
Visum
Aus den meisten Nicht-EU-Ländern benötigt man ein Visum, um für einen längeren, nicht touristischen Aufenthalt einreisen zu dürfen. Ein Visum wird immer für einen bestimmten Zweck ausgestellt – zum Beispiel für den Besuch eines Anpassungslehrgangs. Das Visum wird bei der deutschen Auslandsvertretung beantragt.
Vorabzustimmung zum Visum
Mit der Vorabzustimmung der Ausländerbehörde werden im beschleunigten Fachkräfteverfahren die Wartefristen im Visumverfahren verkürzt. Die Fachkraft kann damit schneller ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen und erhalten.
ZAA - Zentrale Anlaufstelle Anerkennung
ZAA bedeutet Zentrale Anlaufstelle Anerkennung. Die ZAA gehört zum Diakonischen Werk Hamburg. Sie berät möglichst in der Sprache der Antragssuchenden und begleitet bei der Anerkennung ihrer ausländischen Abschlüsse und informiert rund um das Anerkennungsgesetz. Sie informiert detailliert über die Antragsvoraussetzungen und die zuständigen Anerkennungsstellen. Sie informiert zu Finanzierungsmöglichkeiten von Anerkennungsverfahren im Rahmen des SGB II und SGB III und prüft die Voraussetzungen für das nachrangige Stipendienprogramm der Stadt Hamburg. Sie informiert bei Fragen zum Bescheid und bei aufenthaltsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren.
ZAB - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ist die zentrale Stelle für die Bewertung ausländischer Hochschulabschlüsse in Deutschland. Sie nimmt eine Gleichwertigkeitsprüfung zur Einstufung eines ausländischen Abschlusses danach vor, ob er im deutschen Hochschulsystem einem Bachelor oder Master entspricht. Dafür greift sie auf ihre Datenbank anabin zu.
ZAV – Zentrale Auslands- und Fachvermittlung
ZAV steht für „Zentrale Auslands- und Fachvermittlung“. Die ZAV ist zuständig für Fachkräfte aus dem Ausland und die Vermittlung besonderer Berufsgruppen bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie informiert umfassend darüber, unter welchen Bedingungen Zuwandernde in Deutschland arbeiten dürfen.
Zeugnisbewertung
Für ausländische Hochschulabschlüsse kann bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) eine Zeugnisbewertung beantragt werden. Sie beinhaltet die formale Einstufung eines ausländischen Abschlusses danach, ob er im deutschen Hochschulsystem einem Bachelor oder Master entspricht. Dabei greift sie auf ihre Datenbank anabin zu, die auch zu Eigenrecherchezwecken genutzt werden kann. Eine positive Zeugnisbewertung oder ein mit Eigenrecherche erworbener Ausdruck des Eintrags auf dem Portal anabin ist bei nicht reglementierten akademischen Berufen für die Einreise als Fachkraft (§ 18g AufenthG) erforderlich.
ZSBA
ZSBA steht für „Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung“. Die ZSBA gehört zur ZAV (s. Glossar) und berät Fachkräfte, die sich noch im Ausland befinden, zum Anerkennungsverfahren in Deutschland. Nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) des Bundes und den BQFG der Länder haben Antragstellerin oder der Antragsteller durch geeignete Unterlagen darzulegen, in dem jeweiligen Land der Antragstellung, also z.B. der Freien und Hansestadt Hamburg. eine der Berufsqualifikation entsprechende oder eine andere Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Als geeignetes Dokument gilt in diesem Sinne unter anderem der Vermerk über eine Standortberatung der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung.
Redaktion: Dr. Barbara Schurig